- Kieler Pilzfreunde

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Satzung der Kieler Pilzfreunde e. V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 16 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kieler Pilzfreunde e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der
    
Nummer VR 5765 KI eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke"
    
der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

Der Kieler Pilzfreunde e. V. erforscht die heimische Pilzflora und ihre Ökologie. Der Verein fördert die Bildung aller Bevölkerungskreise, indem er die wichtige Rolle der Pilzflora für den Kreislauf der Natur und die Gattungslehre der Pilze interessierten Menschen näher bringt. Eine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Pflege und dem Schutz des Pilzbestandes unserer heimischen Wälder und Fluren. Er fördert dadurch den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
1. Regelmäßige Zusammenkünfte der Vereinsangehörigen zwecks Begutachtung, Untersuchung und Identifizierung der Pilzarten,
2. Fortbildung der Mitglieder in der Pilzkunde und Weiterbildung der in Schleswig-Holstein tätigen Pilzsachverständigen,
3. Anschaffung von Pilzliteratur zur Einrichtung einer Bücherei sowie von optischen Geräten ( z. B. Mikroskopen) und Lehrmaterial,
4. Abhaltung von pilzkundlichen Wanderungen, Vorträgen und Ausstellungen,
5. Pilzberatungen, die der Aufklärung der Ratsuchenden und der Verhütung von Pilzvergiftungen dienen sollen,
6. Information über Sinn und Zweck der Pilze im Haushalt der Natur, Anhalten zum sachgerechten Sammeln und zur Schonung seltener Arten,
7. Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme und den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
mit dem Tod des Mitglieds,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung (schriftlich oder per Email) mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des Jahresbeitrages regelt.

§ 7 Organe des Vereins

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das dreizehnte Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
b. Erlass der Beitragsordnung,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder Benachrichtigung per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder der Empfang der Email bestätigt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer oder einem Stellvertreter und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

Für die Wahlen gilt Folgendes:
Gewählt werden können nur Mitglieder, die volljährig sind.
Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, denen jederzeit eine Überprüfung der Kassenführung des Kieler Pilzfreunde e.V. zu gewähren ist. Sie haben auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die als gemeinnützig anerkannte
Deutsche Gesellschaft für Mykologie e.V. (DGfM) mit Sitz in Karlsruhe (Vereinsregister Nummer VR 743), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


                                                                                                                                                 


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.06.2011 in Kiel errichtet.
bei Gründung: mindestens sieben Unterschriften

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü